Kulturerbe: Kulturelle Menschenrechte, Teilhabe und universalistische Denkmalvermittlung

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von Barbara Welzel

Erscheinungsjahr: 2026

Peer Reviewed

Abstract

Untersucht wird die Verschränkung von kulturellen Menschenrechten und Denkmalvermittlung im Horizont des in Artikel 27.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechts auf kulturelle Teilhabe. Wichtige Referenz ist die Konvention von Faro des Europarats, die das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben auch als Recht auf Teilhabe am kulturellen Erbe ausbuchstabiert. Wichtig, so wird als These formuliert, ist die Vernetzung von „identitätsabstrakten“, wissenschaftsbasierten Zugängen mit „identitätskonkreten“ Erfahrungen und Sichtweisen. Der Beitrag plädiert für eine „universalistische Denkmalvermittlung“. Besondere Aufmerksamkeit gilt, menschenrechtsbasiert, dem dialogischen und beheimatenden Potenzial einer inklusionsorientierten Vermittlungspraxis. Ziel ist es, gesellschaftliche Segregierung in Vermittlungsprozessen zu vermeiden, sondern vielmehr Kulturerbe als geteiltes Erbe aller Menschen erfahrbar zu machen.

Ist die Rede von „Kulturerbe: Kulturelle Menschenrechte, Teilhabe und universalistische Denkmalvermittlung“, schneiden sich mehrere Ebenen: das Kennenlernen und Erschließen von Objekten/Monumenten durch Denkmalvermittlung einerseits und andererseits die normative Ebene der Menschenrechte und des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Erbe. Und um die Komplexität noch einmal zu erhöhen: Das Wissen um kulturelle Menschenrechte und die daraus abzuleitenden Teilhaberechte werden ebenfalls zu Inhalten und Zielen von Bildung und Vermittlung. Mit anderen Worten: Der Umgang mit kulturellem Erbe in Bildungs- und Vermittlungskontexten ist notwendig vielstimmig.

„Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“ (Vereinte Nationen 1948). Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist bekanntlich noch einmal ausgefaltet worden in der UN-Kinderrechtskonvention (Vereinte Nationen 1989) und in der UN-Behindertenrechtskonvention (Vereinte Nationen 2008). Jede menschenrechtliche Rahmung kultureller Bildung kann, das machen diese Konventionen als Präzisierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte deutlich, nicht anders, als Diversität bewusst in den Blick zu nehmen. Und Teilhabe am kulturellen Erbe – und in vorliegendem Kontext: an Denkmalen, mithin Objekten und gebauter Umwelt – meint zunächst, so lässt sich in aller Unbestimmtheit erst einmal sagen, diese Dinge als zu der Welt, die mit anderen bewohnt wird, zugehörig wissen – oder andersherum: sich als zugehörig zu einer Welt verstehen, in der solche Dinge eine Rolle spielen. In einem nächsten Schritt gilt es dann auch zu verstehen, dass Erhalt und Pflege der Dinge, sobald sie als „Denkmal“ ausgewiesen sind, von „allgemeinem Interesse“ sind und politisch verantwortet werden. Doch welche Rolle spielen Forschungsmethoden und wissenschaftliche Erkenntnisse über Denkmäler in diesem Kontext? Artikel 27.1 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (Vereinte Nationen 1948) spricht im selben Satz nicht allein von der Teilhabe am kulturellen Leben, sondern auch von der Teilhabe am „wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften“. Diese Frage ist gerade in Vermittlungskontexten relevant: Was soll vermittelt werden? Um welche Wissensbestände geht es? Und in Kontexten formaler Bildung, namentlich in schulischen, aber auch hochschulischen Bildungszusammenhängen: um welche Kompetenzen und Methoden?

Wichtige Bezugswissenschaft der Denkmalvermittlung oder Denkmalbildung ist die Kunstgeschichte. Mit wenigen Sätzen sei daher noch einmal charakterisiert, auf welche Weise diese Wissenschaft ihre Gegenstände „präpariert“. Sie stellt ein Bauwerk – etwa die Reinoldikirche in Dortmund (Abb. 1) – gegenüber seiner städtebaulichen Umgebung frei, löst es zunächst einmal aus lebensweltlichen Zusammenhängen und befragt es nach seiner „Machart“, Formgebung und in einem weiteren Schritt nach seiner „Objektbiografie“. 

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Abb. 1: Dortmund, Stadtkirche St. Reinoldi, © Rüdiger Glahs

Hier – am Beispiel der Reinoldikirche, der städtischen Hauptkirche in Dortmund – wird also nach der bereits am Außenbau erkennbaren Bautypologie eine Basilika beschrieben, deren Mittelschiff aber die Seitenschiffe nur um eine so geringe Höhe überragt, dass von einer annähernden Hallenkirche, wie sie in dieser Region öfter zu finden sind, zu sprechen ist, mit Querhaus und einem offensichtlich in gotischer Zeit erneuerten Chor, der Langhaus und Querhaus überragt, mit einem Turm mit barocker Haube etc. Und sobald man Innenaufnahmen sieht, ist auch vom Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg zu sprechen, nicht zuletzt bei den farbigen Fenstern. Zu dieser Herangehensweise, die das Bauwerk auf dem Zeitstrahl der Geschichte anordnet, gehört – wie auch in der Abbildung hier in diesem Beitrag (Abb. 1) – eine visuelle Dokumentationsstrategie, die seit den Anfängen der Fotografie, vor allem aber am Beginn des 20. Jahrhunderts und dann noch einmal getrieben durch die Kulturgütererfassung im Ersten Weltkrieg sukzessive erarbeitet und zu einem Standard der Objektwiedergabe ausgearbeitet wurde (vgl. stellvertretend Matyssek 2009; Di Betta/Ruppio/Welzel 2019). Garantiert wird so die Vergleichbarkeit verschiedener Objekte und die Vergleichbarkeit desselben Objekts durch die Zeitläufte hindurch. 

Längst weiß die Kultur- und Denkmalvermittlung, dass eine solche „identitätsabstrakte“ Klassifikation kaum Zugänge eröffnet. Hier braucht es „identitätskonkrete“ Strategien. Ein erster Blick auf eine andere Weise, die Dortmunder Reinoldikirche zu sehen zeigt eine folgende Fotografie (Abb. 2): 

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Abb. 2: Dortmund, Stadtkirche St. Reinoldi und U-Bahnhof Reinoldikirche, © Detlef Podehl, TU Dortmund

Das Auge der Kamera positioniert sich auf der Augenhöhe der Passanten in der Dortmunder Innenstadt. Das Bild gibt etwas zu sehen, das für Personen, die sich in der Stadt bewegen, in eben dieser Perspektive wahrzunehmen ist: einen Blick aus dem Brüderweg zum U-Bahnhof Reinoldikirche und auf die Stadtkirche. Das Bauwerk ist Teil der städtischen Umgebung. Diese Beobachtung lässt sich auch auf Narrative übertragen: Welche identitätskonkreten Erzählungen lassen sich mit diesem Denkmal verbinden? Individuell und im Austausch? Doch bevor – um dahin noch einmal zurückzukehren – diese „nahbare“ Ansicht (Abb. 2) das Dokumentationsfoto (Abb. 1) kurzerhand ersetzt, gilt es innezuhalten und zu fragen, was die Herauslösung des Bauwerks aus den aktuellen Alltagssituationen und Lebensvollzügen leistet. Oder anders ausgedrückt: Was leistet die spezifische Zurichtung des wissenschaftlichen Gegenstands, eines „Denkmals“, durch die Kunstgeschichte, gleichsam durch die disziplinäre Brille? Mit wenigen Strichen ließe sich folgendes Bild skizzieren, das in die Anfänge des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Mit den Umbrüchen der Epochenschwelle um 1800 – Stichworte sind: Aufklärung, Säkularisierung, Französische Revolution und politische Neuordnung Europas – verschieben sich grundlegende Parameter dessen, was wir kulturelles Erbe nennen. Die seit Generationen im Adel tradierten Bauten und Objekte sollten nicht länger allein das „Privateigentum“ einzelner Familien sein, sondern menschheitliches Erbe – und in besonderer Weise vor allem auch dann, wenn – wie in Frankreich – die Monarchie abgelöst wurde. Schlösser und Sammlungen – wie der Louvre, aber auch Sammlungen aufgeklärter Fürsten wie in Braunschweig – wurden im Wortsinn veröffentlicht und für alle geöffnet. Damit reichten aber dynastische Narrative nicht mehr aus, und auch der Lobpreis der Kunstkennerschaft adliger Besitzer und Reisender (Stichwort: Kavalierstour) vermochte die Sammlungen nicht mehr zu rahmen. Mit der Säkularisierung der Klöster in napoleonischer Zeit fielen unzählige Bauten und Kunstschätze außer Gebrauch. Sie fanden sich sprichwörtlich auf der Straße, wo sie eingesammelt und zum Grundstock wichtiger, nicht-fürstlicher Sammlungen wurden. Es brauchte, um in diesen grundstürzenden Umbrüchen das kulturelle Erbe Europas erben zu können, dringend neue, tragfähige Narrative, die diesen Schätzen jenseits adliger Dynastien und christlicher Kirchen Bedeutung zuweisen konnten. Sie wurden „Altertümer“, eingebunden in die Nationenbildung des 19. Jahrhunderts („vaterländische Alterthümer“). Sie wurden positioniert auf dem Zeitstrahl der Geschichte und von der sich nun rasch etablierenden akademischen Kunstgeschichte (einschließlich der Denkmalerfassung) chronologisch geordnet und kunstlandschaftlich gruppiert. Ihre Entkleidung von ihren ehemaligen lebensweltlichen Kontexten – so darf formuliert werden – sicherte ihre Überlieferung. 

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Abb. 3: Klosterruine Heisterbach 
© commons.wikimedia.org/wiki/File:Chorruine_Kloster_Heisterbach_Winter.jpg; creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.en 

Suggestiv bebildern lässt sich die Transformation exemplarisch mit der Klosterruine Heisterbach (Abb. 3) (vgl. stellvertretend Keller 2008). Das bedeutende Zisterzienserkloster war mit der Säkularisierung 1803 aufgegeben worden, der Bau fiel außer Gebrauch und wurde als Rohstoffressource genutzt: 

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Abb. 4: Nordkanal zwischen Venlo und Neuss, Napoleonische Schleuse 
© de.wikipedia.org/wiki/Nordkanal#/media/Datei:Napoleonische_Schleuse.jpg; creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.en

Die sorgfältig behauenen Steine dienten etwa für den Bau des Nordkanals zwischen Venlo und Neuss (Abb. 4) oder wurden in der Festung Ehrenbreitstein verwendet. Erst die Intervention des Oberpräsidenten der Rheinprovinz von 1818 beendete die Sprengungen und rettete die Ruine des Chores. Sie erhielt jetzt eine neue Bedeutung: nicht mehr Raum klösterlichen Lebens, nicht mehr Ort für Gebet und Liturgie, sondern „Baudenkmal“. Vergleichbar ist dieser Funktionsaustausch mit den Monumenten der Industriekultur, etwa der Kokerei Hansa in Dortmund (Abb. 5), die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aus dem Gebrauch fielen und nun nicht länger als Stätten der Produktion benötigt wurden, sondern zu Monumenten der Erinnerung und Orten mit neuen Bedeutungen wurden (vgl. stellvertretend Pfeiffer 2023). 

Kokerei Hansa
Abb. 5: Kokerei Hansa, © Klaus-Peter Schneider

 

Gerade die Umcodierung religiöser Bauten in säkulare Denkmäler – beziehungsweise anders als bei den Industriedenkmalen das komplexe Hinzutreten einer zweiten Codierung am selben Ort – ist unverzichtbare Voraussetzung für ihre menschheitliche, universale Bedeutung als Kulturdenkmal. Aus religiösen Gründen – so die Selbstverpflichtung in den diversen Kulturkonventionen – darf kein Kulturdenkmal zerstört werden; hier findet der internationale Protest gegen die Zerstörung der Buddha-Statuen in Bamiyan (2001) seine Begründung. Ebenso gelten für Kulturdenkmäler auch in kriegerischen Auseinandersetzungen Schutzbestimmungen, ihre Zerstörung ist Kriegsverbrechen, ihre systematische Zerstörung kann als genozidaler Akt bewertet werden (vgl. UNESCO 1954). Denkmalvermittlung sollte – so darf noch einmal wiederholt werden – diese Denkmalwerte einbeziehen. Sie ist immer auch Wertevermittlung vor der Folie der universellen Menschenrechte.

Die Wahrnehmung eines Bauwerks als „Denkmal“ benötigt, so lässt sich aus den Überlegungen zur Umcodierung folgern, eine ästhetische Wahrnehmung, die sich nicht beschränkt auf die Funktionen des Baus; und sie braucht eine Erzählspur, die Bedeutungen aufruft, die sich nicht in der ursprünglichen Funktion erschöpfen. Die Befunde für diese beiden Parameter werden durch disziplinäre Brillen von Bezugswissenschaften – der Kunstgeschichte, der Denkmalpflegewissenschaft, der Bauforschung etc. – sichtbar. Es sind dies identitätsabstrakte Fakten, auf die sich – so das Selbstverständnis wissenschaftlichen Arbeitens – zunächst einmal alle verständigen können. In einem nächsten Schritt werden aus diesen Fakten wissenschaftliche Hypothesen gebildet: die Baugeschichte, die Ausprägung einer Formensprache, die Bautypologie und ihre historische Einordnung, weiterhin die Nutzungs- und Umnutzungsgeschichte des Bauwerks und andere mehr. Diese Hypothesen sind Gegenstand wissenschaftlicher Diskurse. Im Idealfall findet das jeweils bessere Argument Akzeptanz; gegebenenfalls werden Hypothesen durch neue Befunde falsifiziert. Die wissenschaftsbasierten Erzählungen sind (oder sollten sein) „Leitplanken“ gegen ideologische Vereinnahmungen – im Laufe des späten 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren dies zumeist nationalistische Vereinnahmungen, bei gotischen Bauten etwa in der übertrumpfenden Abgrenzung gegen Frankreich die Behauptung nationaler – deutscher – Traditionen. Am Beginn des 21. Jahrhunderts führten religiöse Vereinnahmungen, wie bereits erwähnt, zur Zerstörung von Monumenten wie den Buddha-Statuen in Bamiyan. Die identitätsabstrakte Wissenschaftsbasierung – die immer die gemeinsame Verständigung über Fakten und nachvollziehbare Plausibilisierung von Hypothesen voraussetzt – ist daher für eine demokratische Auseinandersetzung mit kulturellem Erbe unverzichtbar. Sie als wichtigen Teil jeder Denkmalbildung und Denkmalvermittlung zu begreifen, erfüllt die Forderungen der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“: „Jeder hat das Recht, […] am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“ (Vereinte Nationen 1948, Art. 27).

Teilhabe als universelles Menschenrecht benötigt allerdings zugleich die identitätskonkrete Erschließung kulturellen Erbes; eine weitere Ebene, die ihrerseits notwendig vielstimmig ist. In den Worten der Konvention von Faro, dem Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft aus dem Jahr 2005 (Art. 7: „Kulturerbe und Dialog“): 

„Die Vertragsparteien verpflichten sich durch die Tätigkeit der öffentlichen Hand und anderer zuständiger Einrichtungen:

a. zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes und zur Achtung der Vielfalt seiner Auslegungen zu ermutigen;

b. Schlichtungsprozesse einzuführen, um gerecht mit Situationen umzugehen, in denen verschiedene Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte beimessen;

c. das Wissen um das Kulturerbe als Ressource für ein friedliches Zusammenleben zu verbreiten, und zwar durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Lösung und die Verhinderung von Konflikten;

d. diese Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung zu integrieren.“ (Europarat 2005)

Die ästhetische Wahrnehmung eines Denkmals, die sich nicht beschränkt auf die Funktionen des Baus, und die Erzählspuren, die Bedeutungen aufrufen, die sich nicht in der ursprünglichen Funktion erschöpfen, sind nicht allein, wie bisher ausgeführt, Voraussetzung für die identitätsabstrakte wissenschaftliche Auseinandersetzung. Vielmehr kann die ästhetische Wahrnehmung Ausdruck finden in künstlerischen Auseinandersetzungen mit Bauwerken (und auch mit anderen Objekten kulturellen Erbes). Diese können zugleich wiederum ästhetische Wahrnehmungen anstiften. In solchen künstlerischen Bildern treten bewusst subjektive Perspektiven auf die Bühne. Als Beispiel mögen fotografische Perspektiven von Lukas Höhler auf die Stadtkirche St. Reinoldi in Dortmund gezeigt werden (2025; Abb. 6, 7) (Gliesmann/ Küstermann/Welzel 2025; vgl. auch Dobbert/Gliesmann/Welzel 2020). 

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Abb. 6: Lukas Höhler: Stadtkirche St. Reinoldi, 2025, © Lukas Höhler

 

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Abb. 7: Lukas Höhler: Stadtkirche St. Reinoldi, 2025, © Lukas Höhler

 

In nachgerade kompromissloser Weise wird die Reinoldikirche als Teil der heutigen Großstadt mit ihren Hochhäusern, Lagergebäuden und Infrastrukturen gezeigt. Nicht das freigestellte, fotografisch dokumentierte Denkmal, auch nicht der Blick der Passanten in der Fußgängerzone prägt das Bild, sondern der radfahrende Flaneur, der mit dem Auge der Kamera sichtbar macht, dass die Reinoldikirche Teil der heutigen Stadt ist und von Alltagsorten unterwegs in der Stadt gesehen werden kann. Sie ist Landmarke, aber nicht im nostalgischen Blick einer „Altstadt“, sondern in der Großstadt des 21. Jahrhunderts – und das im Auge eines Flaneurs, der seine Heimat in solchen Städten findet und dessen Bild der Stadt von eben jener Großstadt geprägt ist. Längst ist auch das Bearbeiten von Bildern gängige Praxis: etwa wenn Lukas Höhler seine Fotografien der Kokerei Hansa mit seinen vor Ort entstandenen Zeichnungen zusammenmontiert (Abb. 8) (Kreutchen/Reinders/Welzel 2023:180-187). 

Kokerei Hansa, Fotomontage Lukas Höhler
Abb. 8: Lukas Höhler: Kokerei Hansa, Fotomontage/Marker auf Papier, 60x40 cm, 2023, © Lukas Höhler

Teilhabe im menschenrechtlich grundierten Anspruch bedeutet, Zugangswege und Aneignungsmöglichkeiten für sehr unterschiedliche Menschen zu eröffnen: zum Beispiel für Kinder – wie die Kinderrechtskonvention ausfaltet –, etwa mit Veranstaltungen der KinderUni, die zugleich die Stimme der Wissenschaft mit hörbar machen (vgl. von Möllendorff 2016). Unverzichtbar sind inklusive Veranstaltungen – wie die UN-Behindertenrechtskonvention noch einmal ausdrücklich geltend macht –, die Bauwerke etwa für Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung aufschließen (vgl. stellvertretend: Klotz/Matheja/Welzel 2023). Diversität – oder anders formuliert: ein weit gefasster Inklusionsbegriff – umfasst auch Menschen unterschiedlicher Herkünfte, religiös, kulturell, sozial. Sie alle haben ein Recht auf Teilhabe am kulturellen Erbe. Gerade aus diesem Grund sind die strikt säkulare Codierung kulturellen Erbes und die gemeinsame menschenrechtlich grundierte Verantwortung für den Erhalt eine wichtige Voraussetzung der friedlichen und demokratischen dialogischen Erschließung (Das war Gegenstand einer mehrjährigen, von der Verfasserin moderierten Arbeitsgruppe im Kontext der Qualitätsoffensive Lehrerbildung; vgl. Bartz et al. 2018; Welzel/Kreutchen et al. 2023). Von hier aus lässt sich dann auch über religiöse Codierungen, über die Unterschiede in den Blickweisen der verschiedenen Konfessionen und Religionen in säkularer oder – wie sich in Anlehnung an Jürgen Habermas formulieren lässt – „postsäkularer“ Weise, mithin in einer Wissens- und nicht einer Glaubensperspektive, sprechen und austauschen.

Für Menschen mit einer Zuwanderungsgeschichte bedeutet das Aufschließen ihrer neuen Lebenswelt – der gebauten Umwelt, in der sie leben, der kulturellen Erbschaften der Orte, an denen sie ihr Leben gestalten, vielleicht Kinder aufziehen – ein kaum überschätzbares Potenzial der Beheimatung sowie der zivilgesellschaftlichen Zugehörigkeit (Schüppel 2016). 

Die universalistische Denkmalvermittlung, wie sie genannt werden könnte, sollte – so eine abschließende These – über Angebote zur zielgruppenspezifischen Denkmalerschließung hinaus weitere Formate entwickeln. Eine Aufteilung in Gruppen läuft nämlich Gefahr – um einen Bildungsbegriff zu bemühen – als verborgenes Curriculum gesellschaftliche Segregierung zu vollziehen (oder zu bestätigen). Es gilt jedoch erfahrbar zu machen, dass das Kulturerbe ein geteiltes Erbe Aller ist. 

Verwendete Literatur

  • Bartz, Janieta / Delucchi Danhier, Renate / Mertins, Barbara / Schüppel, Katharina Christa / Welzel, Barbara / Zimenkova, Tatiana (2018): Auf dem Weg zur Neuverortung: Sprache, Objektkultur und Religion im transkulturellen Deutschland. In: Hußmann, Stephan / Welzel, Barbara (Hrsg.): DoProfiL – Dortmunder Profil für inklusionsorientierte Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Münster/New York: Waxmann, S. 179-193; 
  • Di Betta, Laura / Ruppio, Christin / Welzel, Barbara (Hrsg.) (2019): Vor dem Bauhaus: Osthaus. Einblicke in eine Fotosammlung. (Schriftenreihe des Baukunstarchivs NRW und zugleich: Dortmunder Schriften zur Kunst/Studien zur Kunstgeschichte 9). Dortmund: Kettler.
  • Dobbert, Felix / Gliesmann, Niklas / Welzel, Barbara (Hrsg.) (2020): „Ein Haus in der Straßenlandschaft“: Das Dortmunder U. Ein Foto-Essay von Lukas Höhler. (Schriftenreihe des Baukunstarchivs NRW und zugleich: Dortmunder Schriften zur Kunst/Kataloge und Essays 49). Dortmund: Kettler.
  • Europarat (2005): Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft  rm.coe.int/1680083746; hier zitiert in der deutschen Übersetzung: www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/50/de (letzter Zugriff am 17.03.2026).
  • Gliesmann, Niklas / Küstermann, Michael / Welzel, Barbara (Hrsg.) (2025): Das Altarwerk der Stadtkirche St. Reinoldi in Dortmund. Christliche Kunst als kulturelles Erbe. Berlin: Dietrich Reimer.
  • Keller, Christoph (2008) / Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. (Hrsg.): Kloster Heisterbach in Königswinter. (Rheinische Kunststätten, Heft 505.) Köln. 
  • Klotz, Andrea / Matheja, Mahalia / Welzel, Barbara (2023): Tasten und Sehen. Baukultur und Inklusion in der Dortmunder Stadtkirche St. Reinoldi (Stadt – Kirche – Kunst – Wissenschaft). Norderstedt: Books on Demand.
  • Kreutchen, Christopher / Reinders, Julius / Welzel, Barbara (Hrsg.) (2023): Choreografien kultureller Teilhabe. Huckarde: Kokerei Hansa und St. Urbanus (Dortmunder Schriften/Kataloge und Essays 62). Norderstedt: Books on Demand.
  • Matyssek, Angela (2009): Kunstgeschichte und fotografische Praxis. Richard Hamann und Foto Marburg. Berlin: Gebr. Mann. 
  • Pfeiffer, Marita (2023): Die Industriedenkmalstiftung – ihre Arbeit auf der Kokerei Hansa und was sie so besonders macht. In: Kreutchen, Christopher / Reinders, Julius / Welzel, Barbara (Hrsg.): Choreografien kultureller Teilhabe. Huckarde: Kokerei Hansa und St. Urbanus (Dortmunder Schriften/Kataloge und Essays 62). Norderstedt: Books on Demand, S. 52-65.
  • Schüppel, Katharina Christa (2016): Kulturelles Erbe interkulturell: Adam’s Corner@St. Reinoldi. In: Sonne, Wolfgang / Welzel, Barbara (Hrsg.): St. Reinoldi in Dortmund: Forschen – Lehren – Partizipieren. Mit einem Findbuch zu den Wiederaufbauplänen von Herwarth Schulte im Archiv für Architektur und Ingenieurbaukunst NRW (A:AI) der Technischen Universität Dortmund. Oberhausen: ATHENA, S. 211-213.
  • UNESCO (1954): Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; www.dnk.de/wp-content/uploads/2021/02/1954_DNK_Unesco-Haager-Konvention-zum-Schutz-von-Kulturgut-bei-bewaffneten-Konflikten.pdf (letzter Zugriff am 17.3.2026).
  • Vereinte Nationen (1948): Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: www.unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/ (letzter Zugriff am 17.03.2026).
  • Vereinte Nationen (1989): Konvention über die Rechte des Kindes. www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention (letzter Zugriff am 17.03.2026).
  • Vereinte Nationen (2008): Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf (letzter Zugriff am 17.03.2026)
  • von Möllendorff, Nathalie-Josephine (2016): Partizipation ermöglichen. „Planvoll“ bei der KinderUni der TU Dortmund. In: Sonne, Wolfgang / Welzel, Barbara (Hrsg.): St. Reinoldi in Dortmund: Forschen – Lehren – Partizipieren. Mit einem Findbuch zu den Wiederaufbauplänen von Herwarth Schulte im Archiv für Architektur und Ingenieurbaukunst NRW (A:AI) der Technischen Universität Dortmund. Oberhausen: ATHENA, S. 201-207. In diesem Band werden auch weitere Projekte vorgestellt.
  • Welzel, Barbara / Kreutchen, Christopher et al. (2018): Kulturelle Teilhabe. Standortbestimmungen zwischen Mehrsprachigkeit und Inklusion, Raum und Verortung, Ort und Ortlosigkeit, Bildern und Objekten, Vulnerabilität und Würde. In: Hußmann, Stephan / Welzel, Barbara (Hrsg.): DoProfiL 2.0 – Das Dortmunder Profil für inklusionsorientierte Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Münster/New York: Waxmann, S. 55-131.

Anmerkungen

Die Ausführungen behalten sehr weitgehend die Vortragsform bei; Nachweise sind auf ein Minimum beschränkt. Die vorgetragenen Überlegungen verdanken zahlreichen Gesprächen und Projekten viel.

Stellvertretend für die Gesprächspartner:innen, die diesen Beitrag bereichert haben, sei Ulrike Sommer gedankt, mit der die gemeinsame Auseinandersetzung um das Verhältnis von Bildung, Kultureller Bildung, Diversität und kulturellem Erbe in der Arbeit bei RuhrFutur, der Bildungsinitiative für das Ruhrgebiet, 2014 ihren Anfang genommen hat: sie als Geschäftsführerin und ich als Mitglied der fachlichen Steuerungsgruppe (bis 2020) und dann in dem anders gelagerten Programm „Kirchturmdenken“ 2021/2022 eine Fortsetzung gefunden hat: Sie als Geschäftsführerin des Projektträgers und ich später als Vorsitzende des Fachbeirats haben dieses Projekt gemeinsam mit Ulrike Wendland, der Geschäftsführerin des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz entwickelt.

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Barbara Welzel (2026): Kulturerbe: Kulturelle Menschenrechte, Teilhabe und universalistische Denkmalvermittlung. In: KULTURELLE BILDUNG ONLINE: https://kubi-online.de/index.php/artikel/kulturerbe-kulturelle-menschenrechte-teilhabe-universalistische-denkmalvermittlung (letzter Zugriff am 28.05.2026).

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