Von Barbara Welzel (2026)
Kulturerbe: Kulturelle Menschenrechte, Teilhabe und universalistische Denkmalvermittlung
„Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“, heißt es in Artikel 27.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Seit der Konvention von Faro (das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft aus dem Jahr 2005) darf – auch wenn diese Konvention von Deutschland (bisher?!) nicht mitgezeichnet wurde – weitgehend als Konsens gelten, dass die Teilhabe am kulturellen Leben die Teilhabe am kulturellen Erbe einschließt. Was folgt daraus für Teilhabe und Denkmalvermittlung?