Pflichtaufgabe, Grundversorgung, Infrastruktur: Begründungsmodelle der Kulturpolitik

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von Oliver Scheytt

Erscheinungsjahr: 2013/2012

Kulturpolitik bedarf einer integralen Begründung, deren inhaltliche Bezugsfelder die Künste, die Kulturelle Bildung und die Geschichtskultur bilden. Die Künste stärken den Eigen-­Sinn, Kulturelle Bildung fördert soziale Handlungskompetenz. Geschichtskultur reflektiert Historie im Spektrum von Bildung, Wissenschaft und Ästhetik.

Kulturpolitische Diskussionen haben sich in den letzten Jahrzehnten immer wieder an „Leitvokabeln“ festgemacht. „Kulturelle Vielfalt“ und „kulturelle Teilhabe“ etwa beschreiben Auftragslagen des kulturpolitischen Pflichtenheftes. Eine durchgehende Diskussion gibt es in Bezug auf die Rolle des Staates und der Kommunen im kulturellen Leben. Eine juristische Begründungslinie knüpft an der Frage an, ob Kulturarbeit eine freiwillige Leistung oder eine Pflichtaufgabe sei. Eine kulturpolitische Begründungslinie basiert auf den Leitbegriffen „kulturelle Grundversorgung“ und „kulturelle Daseinsvorsorge“. In den letzten Jahren gibt es eine integrale Begründungslinie, die an der Begrifflichkeit der „kulturellen Infrastruktur“ festgemacht wird und insbesondere in den Diskussionen der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages (2003-­2007) entwickelt wurde.

Bei der Rollenbeschreibung von Staat und Kommunen in den drei Sektoren Staat, Markt und Gesellschaft, die jeweils ihren eigenen Beitrag zur kulturellen Infrastruktur leisten, finden sich Elemente der Diskussion um die Pflichtaufgabe wie die Grundversorgung wieder (siehe Norbert Sievers „Kulturelle Bildung zwischen Staat, Markt und Zivilgesellschaft“). Daher soll in diesem Beitrag anhand der drei wesentlichen Begründungsstränge auch ein Rückblick auf die Geschichte integraler kulturpolitischer Begründung gegeben werden:

1. Die juristische Diskussion der „Pflichtaufgabe Kultur“ hat Teilerfolge insoweit erzielt, als die Kulturelle Bildung heute in der Regel nicht mehr als freiwillige Leistung eingestuft wird. Hier hat die Differenzierung zwischen den Künsten auf der einen Seite und der Kulturellen Bildung auf der anderen Seite Wirkung gezeigt. Eine offene Aufgabe bleibt die Hereinnahme einer kulturellen Staatszielbestimmung in das Grundgesetz. Doch zeigt sich, dass die Vorschriften der Landesverfassungen und der Gemeindeordnungen hin­reichende Anknüpfungspunkte bieten, Kultur aus dem Reich der „freiwilligen Leistung“ herauszuführen, zumal es weitere verpflichtende gesetzliche Regelungen gibt, wie etwa das Sächsische Kulturraumgesetz.

2. Die Diskussion um die kulturelle Grundversorgung und die kulturelle Daseinsvorsorge hat vor allem mit Blick auf die Begründung der Kulturellen Bildung als (politische) Pflichtaufgabe ihre Wirkung nicht verfehlt. Der Begriff der „kulturellen Grundversorgung“ hat Eingang in zahlreiche kulturpolitische Texte, in die kulturjuristische Literatur und in Parteiprogramme und Koalitionsvereinbarungen gefunden.

3. Der Begriff der „kulturellen Infrastruktur“ ermöglicht eine Gesamtbetrachtung und eine Integration der juristischen und der kulturpolitischen Argumentationslinien. Er ist neutraler (allerdings auch offener) und kann daher für verschiedene Handlungs-­ und Anwendungs­felder „politisch aufgeladen“ werden.

Im Mittelpunkt kulturrechtlicher Erörterungen stand in den letzten drei Jahrzehnten vor allem ein zentrales Thema: die Diskussion darüber, ob Kulturarbeit als „freiwillige Leistung“ oder als „Pflichtaufgabe“ einzuordnen sei. Nach einer Phase polarisierender Debatten in der juristischen Literatur zwischen BefürworterInnen einer pflichtigen „Aufgabe Kultur“ (vor allem Ernst Pappermann und Peter Häberle) und entschiedenen VerfechterInnen der „Freiwilligkeit“ (Steiner 1984:24) hat sich die Diskussion heute ausdifferenziert. Zum einen ist deutlich heraus­gearbeitet worden, dass die unterschiedlichen Bereiche der Künste (Theater, Kunstförderung, Museen etc.) und der Kulturellen Bildung (Musikschulen, Jugendkunstschulen, Volkshochschu­len, Bibliotheken etc.) sehr unterschiedliche rechtliche Bezugspunkte haben. Zudem gibt es mitunter Spezialgesetze etwa zu den Musikschulen und Volkshochschulen, inzwischen auch zu den Bibliotheken. Des Weiteren gibt es einige spezialgesetzliche Regelungen wie etwa das Sächsische Kulturraumgesetz mit dessen § 2 Abs. 1: „Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.“

Doch auch ohne dezidierte Vorgaben kann eine Kulturaufgabe pflichtigen Charakter ha­ben, was sich schon aus zahlreichen Bestimmungen des Landesverfassungsrechts ergibt. In nahezu allen Bundesländern sind der Schutz, die Pflege und die Förderung von Kunst und Kultur als staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang festgelegt. Diese Staatszielbestimmungen in den Landesverfassungen enthalten zwar keine subjektiven, einklagbaren Ansprüche, konstituieren aber eine allgemeine Pflicht zur Förderung der Künste, der Kulturellen Bildung und des kulturellen Erbes.

Wenn sich eine Kommune etwa auf die Förderung privater Anbieter von Kulturveranstal­tungen konzentriert und sie auf diese Weise ein vielfältiges Veranstaltungsangebot sicher­stellen kann, kann sie damit auch dem Kulturauftrag gerecht werden. Bei der Ausgestaltung des Systems der öffentlichen Einrichtungen und der von der Kommune zu verantwortenden kulturellen Infrastruktur kommt den Bedürfnissen der EinwohnerInnen und deren Ermittlung besondere Bedeutung zu. Das kulturelle Wohl der EinwohnerInnen, auf das die Gemeinde­ und Kreisordnungen abstellen, ist der entscheidende Maßstab für die Ausgestaltung des Systems an öffentlichen Kultureinrichtungen der Kommunen. Was die Kommunen im Einzelnen im Rahmen der Kulturarbeit unter Berücksichtigung der Einwohnerinteressen initiieren, ist damit der Ermessensentscheidung der örtlichen Gemeinschaft übertragen. Kulturarbeit ist generell eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Konkret entscheiden die Gemeindeorgane über die Ausgestaltung der Kulturangelegenheiten im Einzelnen weitgehend nach freiem Ermessen. Der Deutsche Städtetag spricht insoweit von einer „politischen Pflichtaufgabe“, einer Pflicht zur Gestaltung des kulturellen Angebotes. Die notwendige kulturpolitische Prioritätensetzung bedarf eines fortlaufenden Gestaltungsprozesses unter Einbeziehung der BürgerInnen und der „kulturellen Öffentlichkeit“ (eine Schlüsselkategorie im Kulturentwicklungsplan der Stadt Bremen, einem der ersten in Deutschland). Damit lässt sich festhalten, dass der Kulturauftrag der Kommunen ein kulturpolitisch zu konkretisierender Kulturgestaltungsauftrag ist, dem sich Städte, Kreise und Gemeinden stellen müssen. Sie haben ihre Verantwortung für die Sicherung der kulturellen Infrastruktur aktiv wahrzunehmen.

Kulturpolitische Begründungslinie: „Kulturelle Grundversorgung/Daseinsvorsorge“

Der Begriff „kulturelle Grundversorgung“ ist seit Mitte der 1990er Jahre ein zentraler Begriff in kulturpolitischen Begründungen und Diskussionen. Bis heute ist er ein wichtiges Element kultur­politischer Begründungen geblieben, in den letzten Jahren zunehmend überlagert vom Begriff der „kulturellen Infrastruktur“, nicht zuletzt auch durch die Enquete-Kommission Kultur, bei deren intensiven Debatten sich der Begriff der „kulturellen Infrastruktur“ als zentraler Leitbegriff herausgeschält hat. Demgegenüber hat der Begriff der „kulturellen Grundversorgung“ insbesondere im Bereich der einrichtungsbasierten Kulturellen Bildung (Musikschulen, Jugendkunstschulen, Volkshochschulen etc., z.B. im § 11 Weiterbildungsgesetz NRW) große Akzeptanz gefunden.

Strukturen zu konstituieren, die Freiräume für individuelle künstlerische Entfaltung ermög­lichen, ist Aufgabe der öffentlichen Hand. Kulturelle Grundversorgung äußert sich in von der öffentlichen Hand (mit­-)garantierten Angeboten an das Individuum. Diese Angebote zielen auf etwas, das sich im Englischen vielleicht besser ausdrücken lässt als im Deutschen: auf Cultural Empowerment. Bei der „kulturellen Grundversorgung“ geht es im Kern darum, kulturelle Leistungen, Einrichtungen und Qualitätsstandards in einer Weise zu werten und zu verteidigen, dass ihre Bedeutung als conditio sine qua non zur Sicherung der Grundlagen unseres Kulturlebens nachvollziehbar wird.

Für die Einlösung der beiden konstitutiven kulturpolitischen Leitmotive „Kulturelle Teilha­be“ und „Kulturelle Vielfalt“ (also „Kultur für alle“ und „von allen“) hat die öffentliche Hand eine Garantiefunktion. Sie hat für deren Einlösung Verantwortung, die sie selbstverständlich im Zusammenspiel mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft wahrnehmen sollte. Alle Erfahrung lehrt, dass Markt und Bürgerschaft allein nicht die notwendigen Ressourcen aufbringen, um kulturelle Teilhabe und Vielfalt für alle KulturbürgerInnen (und eben nicht nur die BildungsbürgerInnen) sicherzustellen.

Kulturelle Grundversorgung sollte deshalb mit dem Konzept einer „aktivierenden Kulturpoli­tik“ (hierzu grundlegend Scheytt 2008) korrespondieren: Der „aktivierende Staat“ garantiert ein qualifiziertes, rechtlich wie finanziell planvoll gesichertes kulturelles Angebot unter Einbeziehung von Akteuren aus der Zivilgesellschaft und der (Kultur-­)Wirtschaft. Dem liegt ein Gemeinwohl­verständnis zugrunde, das auf Inklusion aller Gesellschaftsmitglieder zielt und insofern mehr als die Summe der um Verteilungsgewinne konkurrierenden Partialinteressen umfasst.

Die Garantiefunktionen, die an eine so verstandene kulturelle Grundversorgung gekoppelt sind, bedeuten nicht, dass ausschließlich die öffentlichen Hände kulturelle Verantwortung wahr­nehmen. Staat und Kommunen sollen aber dafür einstehen, dass ihre kulturellen Leistungen und Einrichtungen auch in schwierigen Zeiten gesichert werden. Grundlegend dafür ist, dass sich die politisch Verantwortlichen der Definition des öffentlichen (Kultur-)Auftrages bewusst bleiben und ihn mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung und das kulturelle Engagement von Bürgergesellschaft und Wirtschaft fortwährend reflektieren. Dieser elementare Gedanke gerät angesichts einer nicht immer hinreichend differenzierten Diskussion um Kommunita­rismus, sponsorship und Privatisierung von Kultureinrichtungen bisweilen aus dem Blickfeld.

Festzuhalten ist, dass die Begriffe der kulturellen Grundversorgung und kulturellen Da­seinsvorsorge die „staatliche Seite“ des kulturellen Lebens in den Blick nehmen und auf die „Gewährleistung einer kulturellen Infrastruktur“ im öffentlichen Interesse abzielen. Kultur wird mit ihren Handlungsfeldern – den Künsten, der Kulturellen Bildung und der Geschichtskultur – als ein „öffentliches Gut“ erfasst, für das (öffentliche) Verantwortung zu übernehmen ist.

Umfassende/ganzheitliche Begründung: Kulturelle Infrastruktur

Will man Freiräume für Kunst und Kultur sichern und verteidigen, so kann die Begründung der kulturellen Grundversorgung im Kontext der (politischen) Gestaltung der kulturellen Infra­struktur entscheidende Erkenntnisse bringen. Der schon länger (vgl. nur Fohrbeck/Wiesand 1989) geläufige Begriff der „kulturellen Infrastruktur“ hat sich im kulturpolitischen Wortschatz etabliert. Er ist vor allem für eine Gesamtsicht auf das Zusammenwirken von Staat, Markt und Gesellschaft und die verschiedenen Rollen des Bürgers als Souverän, Engagierter und Nutzer sehr gut geeignet, weil er neben den kulturellen Aktivitäten verschiedener Träger auch Stiftungen oder andere Institutionen der Zivilgesellschaft sowie die Angebote bzw. Anbieter der Kulturwirtschaft erfasst. Allerdings hat das Wort für sich genommen (ganz anders als etwa die „Pflichtaufgabe“) noch keine normativ-­politische Dimension, die ihm erst zugeordnet werden muss.

Zur Ausgestaltung der kulturellen Infrastruktur bedarf es des Nachdenkens über die Auf­tragsgrößen, von denen ausgehend kulturpolitisches Handeln zu begründen ist. Als zentrale Gesichtspunkte möchte ich hervorheben:

>> die Sicherung künstlerischer Entfaltungsmöglichkeiten und eines nachhaltig zu sichernden Bestandes kultureller Leistungen, Angebote und Einrichtungen, was diese Institutionen als Gesamtheit umfasst und nicht nur Teile ihrer Arbeit;

>> die Entfaltung ästhetischer Wahrnehmung und die Förderung der kreativen Selbsttätigkeit möglichst vieler Individuen;

>> die Wahrung des offenen und möglichst chancengleichen Zugangs vor allem zu den Einrich­tungen und Angeboten der Kulturellen Bildung;

>> die Gewährleistung von Offenheit und Vielfalt in Kunst und kultureller Produktion, und das heißt auch: die Förderung von Innovativem, Irritierendem und Kreativem, das es schwer hat, sich durchzusetzen.

Bei diesen Kriterien geht es letztlich um die Gewährleistung struktureller und finanzieller Freiräume für Kunst und Kultur. Diese können, wie Rechtssprechung und juristische Praxis zu Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (Kunstfreiheitsgarantie) zeigen, in sinnvoller Weise durch Rechtsnormen flankiert und gesichert werden: Die Bestimmungen zur Kulturförderung in den Landesverfassungen oder auch die Festschreibung der Kultur als Pflichtaufgabe im Sächsischen Kulturraumgesetz normieren einen allgemeinen Rahmen und eine Auftragslage zur Kulturförderung, ohne die Kultur in ein Korsett gestaltungsfeindlicher Verrechtlichung und Bürokratisierung zu schnüren.

Der öffentliche Kulturauftrag mündet in einen Kulturgestaltungsauftrag, der aktives staatli­ches und kommunales Handeln erfordert. Der Konsens zur Sicherung der kulturellen Infrastruktur lässt sich in folgenden vier Schritten konstituieren: Zunächst ist der öffentliche Kulturauftrag unter Berücksichtigung der Spezifika des je­weiligen Gestaltungsfeldes der Kulturpolitik (Künste, Kulturelle Bildung, Geschichtskultur) herauszuarbeiten, da die Kultur in Deutschland in den verschiedenen Handlungsfeldern eine sehr unterschiedlich ausgeprägte Infrastruktur aufweist. Der Infrastrukturauftrag, der als Ba­sis für den politischen Konsens dient, lässt sich mit Blick auf die einzelnen Gestaltungsfelder stichwortartig mit folgenden zentralen kulturpolitischen Auftragsgrößen skizzieren:

>> Die kulturelle Infrastruktur sollte im Hinblick auf die Kulturelle Bildung so ausgestaltet sein, dass die Kulturkompetenz jedes Einzelnen nach seinen eigenen individuellen Fähigkeiten optimal gefördert wird. Sie sollte Einrichtungen, Leistungen und Angebote umfassen, die jedem Bürger die Möglichkeit geben, seine individuellen künstlerischen und kulturellen Fähigkeiten frei zu entfalten. Unbedingt sollte die kulturelle Infrastruktur einen offenen und möglichst chancengleichen Zugang zur Kulturellen Bildung mit ihren schöpferischen und künstlerischen Impulsen gewährleisten.

>> Die kulturelle Infrastruktur sollte im Hinblick auf die Künste dem Experiment Raum geben und den Eigensinn der Individuen stärken. Sie sollte künstlerische und kulturelle Produktion in Offenheit und Vielfalt gewährleisten sowie die Förderung von Innovativem, Irritierendem und Kreativem.

>> Die kulturelle Infrastruktur sollte mit der Förderung der Geschichtskultur die gesamte Spann­breite der Inszenierung von Historie im Spektrum von Aufklärung und Bildung, Wissenschaft und politischer Verantwortung, Ästhetik und spielerischer Aneigung umfassen. Sie sollte auf ein umfassendes Geschichtsbewusstsein abzielen, damit jeder Einzelne Vergangenheit und Gegenwart begreifen und zukunftsorientiert reflektieren kann.

Aus diesem Infrastrukturauftrag lässt sich im kulturpolitischen Diskurs eine Programmatik in Form von Zielen und Standards zur Sicherung bestimmter Qualitäten der Infrastrukturleistungen ableiten und festlegen. Ohne eine Diskussion, Beschreibung und ggf. Festlegung von (Qualitäts-­)Standards würde die Gewährleistung der kulturellen Infrastruktur vielfach leer laufen.

Infrastruktur kann nicht „irgendwie“ sichergestellt werden, sondern sollte eine je nach Hand­lungsfeld generell zu umschreibende Qualität haben (ein Beispiel ist der Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM), der eine Grundstruktur der Musikschulen mit einem ausreichenden Fächerangebot und einer bestimmten Qualität von MusikschullehrerInnen vorsieht) oder eine im Ein­zelfall gegebenenfalls vor Ort in Zielen für die Infrastrukturleistung festzulegende Qualität aufweisen (zum Beispiel Theater mit eigenem Ensemble in bestimmter Größe oder lediglich Gastspieltheater).

Dabei kann es weder darum gehen, dass Standards jeweils mit Blick auf ein zu garantierendes „Minimum“ ausgerichtet werden, noch, dass die im Kulturbereich so wichtige kulturelle Vielfalt durch „Gleichmacherei“ in Form von Standards abgelöst wird. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen kommunalen und staatlichen Träger, wie Standards zu definieren und zu erfüllen sind. Auch muss im Einzelfall beachtet werden, welches Angebot vor Ort bereits vorhanden ist und wie das jeweilige kulturelle Profil und die kulturelle Schwerpunktsetzung zur Geltung gebracht werden können. Ähnlich wie nach den Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes vorge­sehen, sollte die Eigeninitiative der für kulturelle Infrastruktur Verantwortlichen gestärkt werden. Standards können dazu beitragen, dass die Gewährleistungsfunktion, die die Verantwortlichen für die kulturelle Infrastruktur haben, nachvollziehbar und überprüfbar konkretisiert wird.

Ein Element der Programmatik ist die Orientierung an der regulativen Idee der gesellschaft­lichen Inklusion im Sinne einer Neuformulierung der Forderung nach einer „Kultur für alle“: Die Infrastruktur ist einerseits integral, andererseits spezifisch auf das jeweilige Handlungsfeld und die wechselnden Minderheiten der angesprochenen und beteiligten KulturbürgerInnen sowie deren Bedürfnisse auszurichten.

Im dritten Schritt geht es sodann um die Vereinbarung und Gestaltung von Verantwortungspart­nerschaften mit Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft mit wechselseitiger Bindungswirkung für die öffentlichen Kulturträger und ihre Partner. Zum einen wird der öffentliche Auftrag zum Erhalt der kulturellen Infrastruktur durch die öffentliche Hand selbst wahrgenommen, vor allem in Form der Bereitstellung von Ressourcen und der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Zum anderen wird der Auftrag dadurch erfüllt, dass die öffentliche Hand ihre grundsätzliche Verantwortung mit anderen Partnern in Gesellschaft und Wirtschaft teilt oder die von privaten und kirchlichen Trägern und Akteuren wahrgenommene Verantwortung unterstützt. Dem Staat wird durch das Zusammenwirken mit anderen seine Gewährleistungspflicht nicht (und schon gar nicht komplett) „abgenommen“; er bleibt in der Grundverantwortlichkeit für die Sicherung der kulturellen Infrastruktur, doch aktiviert er die anderen Partner und Beteiligten zur Übernahme von Verantwortung und zu eigenständigen Beiträgen für den Erhalt und den Aufbau der kulturellen Infrastruktur. Gerade durch die aktive Ansprache und Hereinnahme von BürgerInnen, Stiftungen und Unternehmen in diese Verantwortlichkeit stiftet der Kulturstaat kulturpolitischen Konsens.

Schließlich geht es um die Ausgestaltung der kulturellen Infrastruktur im Einzelnen mit un­terschiedlichsten Instrumenten, die den Beteiligten zur Verfügung stehen, wie die Bereitstellung von Ressourcen, Fördermitteln, Personal oder auch die Gestaltung der rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen. Wenn sich sodann das Leitbild eines „aktivierenden Kulturstaates“ und das Konsensziel einer nachhaltig gesicherten flexiblen kulturellen Infrastruktur in einer partnerschaftlichen und flexiblen Ausgestaltung niederschlagen, lösen sich auch Interessen­konflikte zwischen „Obrigkeitsstaat“ und „aktiver Bürgergesellschaft“ auf.

Mit diesem kulturpolitischen Viererschritt wird auch der Sinn für Prioritätensetzung, Rollenklärung und potentielle Konfliktlinien geschärft jenseits der kulturtechnologischen Planungseuphorie der 1970er und frühen 1980er Jahre, deren Schematismus einer „Kulturent­wicklungsplanung“ zweifellos mitunter Elemente des Fantasiefeindlichen in sich barg. Eine so konzipierte und in diesen vier Schritten sich zielbewusst neu definierende und entwickelnde aktivierende Kulturpolitik für die kulturelle Infrastruktur hat keinen strukturkonservativen Charakter. Vielmehr ist sie in der Lage, das je spezifische kulturelle Profil des Bundes, des Lan­des oder der Kommune zu berücksichtigen und zu stärken, mobilen Angeboten, temporären Programmen und kleinräumigen oder zielgruppenorientierten Einrichtungen Rechnung zu tragen sowie Experimentelles und Unvorhergesehenes zu fördern. Die Garantie der kulturellen Infrastruktur gewährleistet letztlich strukturelle und finanzielle Freiräume für die Künste, die Geschichtskultur und die Kulturelle Bildung. Gleichzeitig bietet diese Handlungsweise die Chan­ce, bürgerschaftliche Eigenaktivität produktiv zu machen und die damit verbundenen Risiken zu begrenzen, liegt doch ein zentrales Problem des Kommunitarismus darin, dass aktive und einflussreiche gesellschaftliche Gruppen einseitig bevorzugt werden. Für den aktivierenden Kulturstaat ist eine steuernde und d.h. bisweilen auch gegensteuernde Funktion demokratisch legitimierter Instanzen konstitutiv. Der Staat bleibt in der grundsätzlichen Verantwortung für die kulturelle Infrastruktur als wesentlicher (Mit-­)Gestalter des kulturellen Lebens vor allem durch Ressourcen und Recht. Die kulturpolitische Debatte in Parlamenten, Gemeinde­ und Kreisräten, Kulturausschüssen und -­beiräten bleibt dabei das entscheidende Element der kulturellen Öffentlichkeit, der politischen Wahrnehmung und programmatischen Erfüllung dieser Verant­wortung. Der öffentliche Diskurs sollte zu einer unentwegten Reflexion der gesellschaftlichen Entwicklungen beitragen, um die kulturelle Infrastruktur immer wieder neu auf die Bedürfnisse der Akteure und der KulturbürgerInnen auch unter Berücksichtigung demografischer Entwick­lungen auszurichten und kontinuierlich effektive kreative Allianzen zu begründen. Durch eine solche beharrliche aktivierende Kulturpolitik mit einer permanenten Stimulierung der kulturellen Öffentlichkeit lassen sich alle gesellschaftlichen Kräfte motivieren, um die Infrastruktur für die Kultur in Deutschland substantiell zu gestalten und lebendig zu halten.

Verwendete Literatur

  • Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2007): Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“. Drucksache 16/7000. Berlin.
  • Fohrbeck, Karla/Wiesand, Andreas Johannes (1989): Von der Industriegesellschaft zur Kulturgesell­schaft? Kulturpolitische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. München: Beck.
  • Gestrich, Helmut (1984): Kulturarbeit in den Kreisen. Freiwillige Aufgabe oder Pflichtaufgabe der Selbst­verwaltung? In: Der Landkreis, 1984, 366-371.
  • Häberle, Peter (1979): Kulturpolitik in der Stadt – ein Verfassungsauftrag. Heidelberg: Müller.
  • Institut für Kulturpolitik der Kulturpolitischen Gesellschaft/Wagner, Bernd (Hrsg.) (2010): Jahrbuch für Kulturpolitik 2010: Kulturelle Infrastruktur. Bonn/Essen: Klartext.
  • Pappermann, Ernst (1980): Grundzüge eines kommunalen Kulturverfassungsrechts. In: Deutsches Verwaltungsblatt, 701-708.
  • Scheytt, Oliver (2008): Kulturstaat Deutschland. Plädoyer für eine aktivierende Kulturpolitik. Bielefeld: transcript.
  • Steiner, Udo (1984): Kulturauftrag im staatlichen Gemeinwesen. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 42 (7-45). Berlin: de Gruyter.

Anmerkungen

Der vorliegende Beitrag ist die vom Autor überarbeitete Fassung eines Grundsatzbeitrags, mit dem der Verfasser das „Jahrbuch Kulturpolitik 2010“ der Kulturpolitischen Gesellschaft zum Thema „Kulturelle Infrastruktur“ eröffnet hat und wurde im Handbuch Kulturelle Bildung (Hrsg. Bockhorst/ Reinwand/ Zacharias, 2012, München: kopaed) veröffentlicht.

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Gerne dürfen Sie aus diesem Artikel zitieren. Folgende Angaben sind zusammenhängend mit dem Zitat zu nennen:

Oliver Scheytt (2013/2012): Pflichtaufgabe, Grundversorgung, Infrastruktur: Begründungsmodelle der Kulturpolitik. In: KULTURELLE BILDUNG ONLINE: https://kubi-online.de/artikel/pflichtaufgabe-grundversorgung-infrastruktur-begruendungsmodelle-kulturpolitik (letzter Zugriff am 14.09.2021).

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Dieser Artikel wurde dauerhaft referenzier- und zitierbar gesichert unter https://doi.org/10.25529/92552.174.

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